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Aussonderung elektronischer Akten

Elektronische Akten müssen, genau wie Papierakten, gemäß § 5 Abs. 1 BArchG dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten werden.

Sie können Ihrer Anbietepflicht einfach, unkompliziert und frühzeitig durch Nutzung des Digitalen Zwischenarchivs des Bundes (DZAB) nachkommen.

Sofern Sie das DZAB nicht nutzen, können Sie elektronische Akten alternativ auch direkt dem Bundesarchiv anbieten. Um frühzeitig die organisatorischen technischen Anforderungen zu ermitteln und die erforderlichen Standards (gemäß § 5 Abs. 3 BArchG) festzulegen, nehmen Sie bitte frühzeitig mit dem Bundesarchiv Kontakt auf.

Weitere Handreichungen und Merkblätter zur elektronischen Schriftgutverwaltung finden Sie in unserem Beratungsangebot der Behördenberatung.

Stellen der zivilen Bundesverwaltung, Verfassungsorgane und Bundesgerichte berät und unterstützt das Referat B 5 des Bundesarchivs.

Für die Anbietung, Auslagerung und Abgabe elektronischer Unterlagen der militärischen und zivilen Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg und nachgeordneter Bereich) wenden Sie sich an das Bundesarchiv, Abteilung Militärarchiv, Referat MA 1.