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Hinweise zur Nachnutzung von online gestelltem Archivgut des Bundes

Das Bundesarchiv gewährleistet den Zugang zum Archivgut des Bundes unter Wahrung des Schutzes privater oder öffentlicher Belange. Dies kann auch durch Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung im Internet geschehen. Diesem gesetzlichen Auftrag kommt das Bundesarchiv u.a. durch Bereitstellung von Archivgut als „Dokumente zur Zeitgeschichte“ oder im Rahmen virtueller Ausstellungen im Internet nach.

Da es private und öffentliche Interessen wahren muss, ist auch dem Bundesarchiv selbst die öffentliche Zugänglichmachung von Archivgut im Internet oftmals nicht möglich. Zu beachten sind nicht zuletzt die Interessen von Urhebern und Inhabern von Leistungsschutz- bzw. verwandten Schutzrechten.

Zur Nutzung geschützter Werke oder von Schutzgegenständen bedarf es entweder der Erlaubnis durch eine entsprechende Schranke des Urheberrechts oder durch vertragliche Einräumung der Nutzungsrechte im Sinne der §§ 31ff. UrhG.

Die Schranken bzw. Erlaubnistatbestände gelten grundsätzlich für das Bundesarchiv. Dritte partizipieren im Zweifel nicht daran. Das bedeutet, das eine Nachnutzung sehr oft nicht ohne weiteres möglich ist.

Jeder Besucher und jede Besucherin der Internetseite des Bundesarchivs ist gesetzlich verpflichtet, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte zu beachten. Das beinhaltet, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob es sich im Einzelfall um geschützte Werke im Sinne des Urheberrechts handelt und für ihn/sie bzw. seine/ihre Zwecke die sogenannten Schranken des Urheberrechts greifen bzw. ihm/ihr im Einzelfall die Nutzung erlaubt ist. Das Bundesarchiv übernimmt keine Haftung für die Nachnutzung von Archivgut. Das Haftungsrisiko ist jeweils von den Benutzern zu tragen.